(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,
Abs 1 Z 1 enthält die sog. Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen – die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z2 und 3) – straflos.
Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.
„§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.“
Mündige Minderjährige sind laut Gesetz 14- 18Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben, benötigen die Einwilligung eines/einer Erziehungsberechtigten.
„Allerdings fehlen Durchführungsbestimmungen zur Fristenlösung sowie eine Regelung für eine Kostenübernahme. Das hat zur Folge, daß es außerhalb von Wien nur wenige Ärzte oder Krankenhäuser gibt, die auch öffentlich die Durchführung von Abbrüchen anbieten. Dies bedeutet, daß Frauen außerhalb der Großstadt weiterhin auf die ‚Gunst‘ der Ärzte angewiesen sind. Ferner werden die Kosten für einen Abbruch nicht von der Krankenkasse übernommen. (Ebensowenig, wie die Kosten für Verhütungsmittel.) Die Abbrüche werden meist in Ordinationen von niedergelassenen Fachärzten oder Praktischen Ärzten durchgeführt. Die Preise variieren stark. Sie bewegen sich meist zwischen 350,– und 800,– Euro, je nach Institution und Arzt, gelegentlich wird aber auch das Doppelte verlangt.“
In den meisten europäischen Ländern werden die Kosten vollständig oder großteils von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen übernommen. In Österreich ist dies lediglich in wenigen Ausnahmefällen der Fall. Darüber hinaus sind die Preise (im Durchschnitt um 400,– bis 500,– Euro, jedoch in einigen Fällen bis zu 1.000,– Euro) weit über dem anderer europäischer Länder. (Auch die Kosten der Verhütungsmittel werden in Österreich, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern nicht von den Krankenkassen übernommen.)
Es muss noch darauf hingewiesen werden, dass im internationalen Vergleich die Art der gesetzlichen Regelung eines Landes überraschend wenig mit der Praxis sowie mit der Anzahl der Abbrüche zu tun hat. Hier sei insbesondere auf Holland hingewiesen, welches zwar eine etwas restriktivere gesetzliche Grundlage als Österreich hat, jedoch eine liberalere Praxis. Trotzdem ist die Rate an Abbrüchen in Holland deutlich geringer als hierzulande.